Allgemeine Leistungsbedinungen der Dorner GmbH, Oberteuringen

1. Geltungsbereich

Für die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung sonstiger Leistungen durch uns gelten die nachstehenden Bedingungen ausschließlich. Abweichende Bedingungen unserer Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform (§ 126 b BGB) zugestimmt.

2. Angebote, Bestellungen
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Bestellungen unserer Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie unsererseits schriftlich bestätigt worden sind, wobei eine Bestätigung in Textform ausreichend ist.

2.2 Unsere nicht ausdrücklich bevollmächtigten Mitarbeiter sind nicht berechtigt, unseren Kunden mündliche Zusagen, gleich welcher Art, zu erteilen sowie rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.

2.3 Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen von uns erstellten Unterlagen, auch in elektronischer Form, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor; sie dürfen ohne unsere schriftliche oder in Textform erteilte Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Preise und Zahlung
3.1 Preise gelten mangels abweichender Vereinbarung ab unserem Geschäftssitz (Lerchenstraße 12, Oberteuringen). Als Arbeitszeit gelten auch anfallende Besprechungszeiten, die für das Be- und Entladen von unsererseits eingebauten Liefergegenständen bzw. Materialien und für die Entsorgung von ausgebauten Gegenständen bzw. des durch unsere Leistung verursachten Abfalls anfallende Zeiten sowie Fahrzeiten von unserem Firmensitz zu unseren Kunden und zurück.

3.2 Rechnungsbeträge sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen an Dritte, die keine schriftliche Inkasso-Vollmacht von uns vorweisen, entfalten uns gegenüber keine befreiende Wirkung.

3.3 Die Aufrechnung ist nur mit Gegenansprüchen unserer Kunden möglich, die unsererseits nicht bestritten werden oder aber bereits rechtskräftig tituliert worden sind. Unser Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur unter diesen Voraussetzungen geltend machen.

3.4 Vereinbarte Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluss geltenden Materialkosten und Löhnen. Erbringen wir unsere Leistung vertragsgemäß später als sechs Wochen nach dem Vertragsabschluss und steigen die Materialkosten und/oder Löhne bis zu diesem Zeitpunkt, ändert sich der Preis entsprechend der prozentualen Erhöhung der Materialkosten und/oder Löhne. Hierbei wird der jeweilige Stand der Leistungserbringung bei Eintritt der Materialkosten- und Lohnsteigerung berücksichtigt, d. h. die Berichtigung bezieht sich lediglich auf den Teil des Preises der Leistung, der bei Kostensteigerung noch nicht abgearbeitet war.

3.5 Ist der Besteller Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, erfährt der Preis bei gesteigerten Materialkosten und Löhnen erst eine Veränderung, wenn unsere Leistung vertragsgemäß später als drei Monate nach dem Vertragsabschluss erbracht wird.

4. Lieferzeit, Lieferverzögerungen, Verzugsschaden

4.1 Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Weitere Voraussetzung für den Beginn der Liefer- bzw. Leistungsfrist ist der Eingang ausdrücklich vertraglich vereinbarter Anzahlungen.

4.2 Soweit wir vertraglich nicht verpflichtet sind, den Liefergegenstand an einen von unserem Kunden bestimmten Ort zu bringen, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand unseren Geschäftssitz bis zu ihrem Ablauf verlassen hat oder wir unserem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

4.3 Sofern unserem Kunden aufgrund einer von uns zu vertretenden Verzögerung der Lieferung oder Ausführung der Leistung ein Schaden entsteht, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch unseres Kunden unter Ausschluss weiterer Ansprüche auf 0,5 % pro Verspätungswoche, höchstens aber 5 % des Wertes des jeweiligen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Uns bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächlich entstandene Verzugsschaden geringer ist. Diese Regelung gilt nicht für den Fall, dass wir vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln sowie für den Fall, dass unsererseits eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) bzw. Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wird.

4.4 Wird der Verzug durch Umstände verursacht, die unser Kunde zu vertreten hat, werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung des Liefergegenstandes an unserem Geschäftssitz entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Unserem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5. Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht, sofern wir nicht ausdrücklich den Versand und die Montage und/oder die Anfuhr des Liefergegenstandes übernommen haben, mit Übergabe der Lieferteile an Transportpersonen auf unseren Kunden über.

5.2 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die unser Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf unseren Kunden über. Wir verpflichten uns, auf Wunsch und Kosten unserer Kunden die Versicherungen zu bewirken, die von unseren Kunden gewünscht werden.

6. Sachmängelhaftung

6.1 Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir, sofern unser Kunde nicht Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, berechtigt, diesen nach unserer Wahl durch unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung zu beseitigen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Sind wir zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlagen mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehl, ist unser Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. nachfolgender Ziffer 7. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung geltend zu machen.

6.2 Sofern unser Kunde Sachmängelrechte nach seiner Wahl verlangen kann, ist er auf unser Verlangen verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er bei Vorliegen der Voraussetzungen Nacherfüllung verlangt, vom Vertrag zurücktritt, Minderung geltend macht und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

6.3 Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, es sei denn, dass sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Liefergegenstand von unserem Kunden nachträglich an einen anderen Ort als den Ort, an dem er Vertragsgemäß zu verwenden war, verbracht worden ist und die  Verbringung der Lieferung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.

6.4 Unsere Kunden haben unsere Leistungen, insbesondere die Liefergegenstände unverzüglich nach Fertigstellung bzw. Empfang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind zur Vermeidung des Verlustes der Mängelrechte innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung bzw. Empfang der Liefergegenstände schriftlich bei uns anzuzeigen.

6.5  Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch folgende Umstände verursacht worden sind:

– ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung unserer Leistung,
– fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebsetzung durch unsere Kunden oder durch einen von diesen eingeschalteten Dritten,
– gewöhnliche Abnutzung,
– fehlerhafte oder nicht sorgsame Behandlung unserer Leistung,
– Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe,
– mangelhafte Bauarbeiten,
– unsachgemäße chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse,

sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

Sind Schäden durch vorstehende Umstände mitverursacht, behalten wir uns eine entsprechende Kürzung unserer Gewährleistung vor.

6.6 Sachmängelansprüche verjähren gegenüber unseren Kunden neun Monate nach Leistungserbringung; sind unsere Kunden Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, tritt die Verjährung jedoch erst 24 Monate nach Leistungserbringung ein. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Liefergegenstände für Bauwerke bzw. Leistungen in Bauwerke) oder gemäß § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche gegen Vorlieferanten) längere Fristen vorschreibt bzw. für Verträge, in die die VOB/B insgesamt einbezogen ist. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen bzw. die sich aus VOB/B ergebende Frist.

7. Haftung

7.1 Unsere Haftung für Pflichtverletzungen ist auf die Ersatzleistung unserer Haftpflichtversicherung begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Wir sind bereit, unseren Kunden auf Verlangen Einblick in unsere Haftpflichtversicherungspolice zu gewähren. Diese Haftungsbegrenzung tritt allerdings lediglich ein, wenn die abgeschlossene Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung vertragstypische und vorhersehbare Schäden in angemessener Weise abdeckt. Soweit unsere Versicherung nicht eintritt, ohne dass die Deckungssumme überschritten wäre, übernehmen wir die subsidiäre Haftung gegenüber unseren Kunden, jedoch lediglich in dem in nachfolgender Ziffer 7.2 beschriebenen Umfang.

7.2 Darüber hinausgehende Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche unserer Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für unabdingbare Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir allerdings nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wiederum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unserer Kunden ist mit der Regelung dieser Ziffer 7 nicht verbunden.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Gegenständen bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit unseren Kunden vor. Beim Einbau der gelieferten Gegenstände in ein Gebäude oder der Verbindung mit anderen Anlagen erstreckt sich uns Eigentum anteilig auch auf die durch Einbau entstandene Anlage bzw. Fertigware. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt für bestimmte, von unserem Kunden bezeichnete Warenlieferungen bereits bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung dient. Übersteigt der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen unseres Kunden insoweit eine Sicherheitenfreigabe vornehmen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.

8.2 Unser Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende, gelieferte Gegenstände pfleglich zu behandeln, insbesondere sie gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschaden ausreichend zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden, gelieferten Gegenständen hat unser Kunde auf seine Kosten rechtzeitig durchzuführen.

8.3 Unserem Kunden ist in stets widerruflicher Weise gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an Andere abgetreten ist; die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Zahlungseinstellung des Kunden. Die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung tritt unser Kunde bereits zum jetzigen Zeitpunkt an uns zur Sicherung ab, gleichgültig, ob unser Liefergegenstand ohne nach Verbindung mit anderen Sachen veräußert wird. Die Abtretung gilt nur in Höhe des zwischen uns und unserem Kunden bestehenden Rechnungsbetrags der Liefergegenstände einschließlich Umsatzsteuer. Unser Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt; die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, sofern unsere Forderungen fällig sind. Im Fall der Verletzung der Zahlungspflicht unseres Kunden sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber den Kunden unseres Kunden aufzudecken.

8.4 Wir sind berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verlangen, wenn sich unser Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet. Unser Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom zugrundeliegenden Vertrag dar.

8.5 Unser Kunde ist nicht berechtigt, ihm gelieferte Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus mit unseren Kunden abgeschlossenen Verträgen ist unser Sitz (Oberteuringen).

9.2 Für alle im Zusammenhang mit Lieferungen oder der Erbringung sonstiger Leistungen durch uns stehender Streitigkeiten sind ausschließlich die für unseren Sitz in Oberteuringen zuständigen Gerichte. Wir sind des Weiteren berechtigt, unsere Kunden an den Gerichten, die für deren Sitz zuständig sind, zu verklagen. Diese Klausel ist nicht anzuwenden, wenn unser Kunde Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist.


10. Schlussbestimmung

Sollten einzelne der vorstehend vereinbarten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Oberteuringen, Juli 2017